michael bürkle

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Michael Bürkle

Autobahnblockade: „Anfangsverdacht“

„Vorsätzliche Gemeingefährdung“?

Nach Artikeln in ORF online und im Standard prüft die Staatsanwaltschaft Innsbruck auf der Basis eines Polizeiberichts nun wegen der Blockade der Brennerautobahn am 15.6. den Anfangsverdacht gegen die Letzte Generation bezüglich „vorsätzlicher Gemeingefährdung“ (§ 176 StGB).

Da heißt es: „Wer […] eine Gefahr für Leib oder Leben […] einer größeren Zahl von Menschen […] herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.“ Das wäre also ein heftiges strafrechtliches Delikt mit einer Mindeststrafe (!) von einem Jahr.

Dabei spielt offenbar kaum eine Rolle, dass die 3 autofahrenden Aktivist*innen der LG, die in einer präzisen gemeinsamen Handlung die mehrspurige Kolonne auf der Europabrücke „niedergefahren“ haben, durch ihr Verhalten andere Verkehrsteilnehmer*innen offenbar nicht direkt gefährdet haben. Sie waren immer langsamer geworden und hatten die Warnblinkanlagen eingeschaltet und waren dann auf der Europabrücke stehen geblieben – und mit ihnen die Kolonne.

„Gefahr für Leib und Leben“

Jeder Stau ist ein Stress, ein urbaner Stau wie einer auf der Autobahn. Man kann der Meinung sein, der Stau auf einer Autobahn sei weniger gefährlich als einer in der Stadt, weil auf der Autobahn ja die „Rettungsgasse“ vorgeschrieben sei. (Ich würde diese Ansicht nicht teilen.) Man kann auch der Meinung sein, dass ein Stau im städtischen Bereich weniger gefährlich sei, weil man da ja auch aussteigen kann, umdrehen kann, dem Stau davon fahren kann – was regelmäßig passiert. (Das ist aber auf der Autobahn nicht möglich. Da „sitzt man fest“.)

Eine „Gefahr für Leib und Leben“ ist ein Stau an sich noch nicht, aber durch einen Stau können solche Gefahren entstehen. Wenn die Rettungsgasse nicht funktioniert … Wenn man im Tunnel im Stau stehend Beklemmungen bekommt … Wenn die quengelnden Kinder dringend Auslauf bräuchten, aber keiner möglich ist … Klar kann man sagen: wer Kinder hat, solle keine langen Strecken mit dem Auto fahren. Aber das ist nicht realistisch (finde ich). Das alles sind Sachverhalte, die im urbanen Bereich praktisch nicht auftauchen.

Ein Freund von mir hat auch die Statik von Brückenkonstruktionen ins Spiel gebracht, die durch eine Masse schwerer Fahrzeuge stark belastet werden könnte. Ob über ein Brückenstück 20 LKWs pro Minute mit entsprechenden Abständen donnern oder über 60 Minuten 100 LKWs eng stehen – ich kann diese Belastungen nicht vergleichen. Aber wir wissen, dass auch Autobahnbrücken einstürzen können. Natürlich wird eine durchschnittliche österreichische Autobahnbrücke auch auf hohe Staubelastungen ausgelegt sein – hoffe ich und nehme ich an.

Die Überprüfung, ob durch einen längeren Stau „Gefahren für Leib und Leben“ entstehen, muss ein Gericht treffen auf der Basis von Aussagen von Sachverständigen.

Der Vorsatz

Was die Aktivist*innen der LG vor dem Urteil wegen „vorsätzlicher Gemeingefährdung“ schützen kann, ist, dass „Vorsatz“ (also Absicht) nie beweisbar sein wird, da er ja nicht gegeben ist. Die Aktivist*innen haben zwar die Absicht, den Verkehr auf der Autobahn stillzulegen, aber sie haben sicher nicht die Absicht, „Leib und Leben“ zu gefährden.

Warum aber dann der diesbezügliche „Anfangsverdacht“? Offenbar geht es auch um eine gewisse Drohung. Die Republik will „Mores lehren“, „Respekt vor dem Gesetz“ erzeugen, Angst machen.

War das der LG klar? In der gruppeninternen Diskussion heißt es: „Bitte keine Panik verbreiten dazu, nach unseren Infos dazu ist die Rechtssprechungspraxis eine andere“. Da hat sich offenbar jemand im Vorfeld informiert. Wie seriös diese Information war, kann ich nicht beurteilen.

Was noch?

Wenn also der Sachverhalt einer vorsätzlichen Gemeingefährdung wohl kaum anzunehmen sein wird und der diesbezügliche Anfangsverdacht sich bald in Luft auflösen wird: was bleibt dann noch?

Es bleibt statt § 176 StGB der Paragraph § 177 StGB. Das Gleiche – aber nicht vorsätzlich, sondern fahrlässig: „(1) Wer […] fahrlässig eine Gefahr für Leib oder Leben […] einer größeren Zahl von Menschen […] herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.“

Das ist deutlich weniger: nicht Mindeststrafe ein Jahr, sondern die Höchststrafe. Und es geht auch mit einer Geldstrafe. Ein Tagessatz liegt – je nach den Einkommensverhältnissen des / der Angeklagten – zwischen 4 € und 5.000 €. Jetzt würde es davon abhängen, ob ein Gerichtshof durch die Verursachung eines Staus „Gefahren für Leib und Leben“ erkennen kann.

Was war klar?

Ich bin nicht Mitglied der LG; ich habe von der Planung der Autobahnblockade nichts mitbekommen. Ich weiß nicht, inwieweit sich die LG die §§ 176 und 177 StGB in Bezug auf ihre Planung überlegt hat. Ich weiß auch nicht, wie kompetent die Rechtsberatung der LG ist. Zumindest was den Vorsatz betrifft, scheint die LG sich sicher zu sein – und ich teile diese Einschätzung. Ich sehe aber durchaus ein ernstes Problem in Bezug auf die Fahrlässigkeit und also § 177 StGB.

Ein Vorwurf

Ich habe schon bald nach der Autobahnblockade Bedenken gegen sie angemeldet. Dabei habe ich keine Urteile gefällt, sondern Fragen gestellt. Ich habe zunächst sogar dem rein technischen Prozess des Niederfahrens der Kolonne Respekt gezollt.

Eine Aktivistin der LG hat mir trotzdem ernste Vorwürfe gemacht:

wenn du lg helfen willst, michael, dann komm mit uns auf die straße, nicht auf den gemütlichen zebrastreifen dahinter. dann geh mal in PAZ und dann zahl mal ein paar tausend euro, und lern das versammlungsgesetz und die StVO auswendig und dann lass ich mich auf deine Kritik auf AUGENHÖHE ein.

Ich habe darauf die Diskussion beendet. Ich fasse hier für mich (und für alle, die das interessiert) meine Einschätzungen noch einmal zusammen.

Ich habe Ende Jänner meine direkte Mitarbeit bei der LG aus guten Gründen beendet und habe die Gründe dafür der LG auch mitgeteilt – und hier im Blog auch genannt, allerdings hier nicht ausformuliert.

Die LG setzt öffentliche Aktionen; also muss sie sich auch einer öffentlichen Diskussion stellen, auch gegenüber Menschen, die nicht schon selbst „Klimakleber“ waren, nicht schon selbst im „Polizeianhaltezentrum“ waren und nicht schon selbst „ein paar tausend euro“ an Strafen angesammelt haben.

Ich glaube, wir haben das in der Zwischenzeit auch ausgesprochen.

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michael
michael
1 Jahr alt

heute (26.6.) hat sich als fix herausgestellt, was ich schon angenommen hatte: eine strafverfolgung der LG-aktivist*innen wegen „vorsätzlicher gemeingefährdung“ kommt nicht in frage (https://tirol.orf.at/stories/3213310/); die Staatsanwaltschaft sieht keinen „Anfangsverdacht auf eine gerichtlich strafbare Handlung“.
Auch „grob fahrlässige Gemeingefährdung“ liegt nicht vor.
Gut so.

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